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ALG II in Lübeck


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Produktinformationen
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Artikel-Nr.:
     5667A-9783741808555
Hersteller:
     epubli
Herst.-Nr.:
     9783741808555
EAN/GTIN:
     9783741808555
Suchbegriffe:
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allgemeine Sozialwissenschaftsbüche...
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Am 19.10.2010 urteilte das Bundessozialgericht (BSG), unter dem Aktenzeichen: B 14 AS 50/10 R, dass bei der Festlegung der angemessenen Wohnkosten, die Betriebskosten in die Kriterien der Bemessung einzufließen habe. Nettokaltmiete und Betriebskosten zusammengezogen, ergeben die angemessene Bruttokaltmiete. Trotz dieses Urteils kürzte das Jobcenter Lübeck die Wohnkostenerstattung von Herrn Ernst, da seine Nettokaltmiete über der Bemessungsgrundlage der Stadt lag. Mehrmals weigerte sich das Jobcenter die Nebenkosten, die bei Herrn Ernst sehr niedrig sind, in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen. Selbst die Wohnungen, die das Jobcenter Herrn Ernst als Alternative vorschlug, hatten zwar eine geringe Nettokaltmiete, letztendlich aber, durch hohe Nebenkosten, eine höhere Bruttokaltmiete als die Wohnung von Herrn Ernst. Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde, in Form eine Petition, vom 18.01.2011, die Herr Ernst stellte, der das BSG-Urteil zwar nicht kannte, ihm es aber unsinnig erschien, in eine Wohnung zu wechseln, die der Stadt teurer kommen würde, ging die stellvertretende Geschäftsführerin nicht ein. Trotz des BSG Urteils vom 19.10.2010 blieb die Kürzung bestehen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, in Form einer Petition, gegen die stellvertretende Geschäftsführerin Frau Borso, an den Bürgermeister der Stadt Lübeck, Herrn Saxe, bügelte dieser ab. Da er als Verwaltungschef der Stadt dafür verantwortlich ist, dass die Stadt die Wohnkostenerstattung von ALG II Empfängern nach rechtmäßigen Kriterien festlegt, bedeutete das aber, ein rechtswidriges Verhalten zuzulassen. Bei der Klageerwiderung, vom 23.06.2011, forderte das Jobcenter das Sozialgericht Lübeck auf, trotz des BSG Urteils vom 19.10.2010, die Klage abzuweisen. Im Januar 2014, die Sozialgerichtsentscheidung stand noch aus, forderte Herr Ernst das Jobcenter noch einmal auf, seinen Fall zu überprüfen. Trotz des BSG Urteils vom 19.10.2010 bestand der Geschäftsführer des Jobcenters, Herr Tag, auf eine Klageabweisung. Am 03.03.2014 erklärte das Sozialgericht die Wohnungskosten für die Wohnung von Herrn Ernst für angemessen. Am 16. April 2014 erklärte das Jobcenter Lübeck, wegen der aktuellen Rechtsprechung des BSG (die zu dem Zeitpunkt schon 3 ½ Jahre alt war), dass in Zukunft die Nebenkosten als Berechnungsgröße mit zu bewerten sind. Aber bis zu diesem Zeitpunkt hatten alle Verantwortlichen, zum Schaden von Herrn Ernst, sich geweigert, Sorge zu tragen, dass das BSG-Urteil auch in Lübeck angewendet wird.
Weitere Informationen:
Author:
Berthold Kogge
Verlag:
epubli
Sprache:
ger
Weitere Suchbegriffe: ALG II, Jobcenter, Hartz 4
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